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§ 1 Name, Sitz, Geschäftjahr
1. Der am 17.07.1998 gegründete Verein führt den Namen
„Förderkreis Behindertenhilfe der Zieglerschen“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Horgenzell
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz"e.V.“
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51ff AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des geistigen, seelischen und körperlichen Wohles der in der Behindertenhilfe der Zieglerschen (Tätigkeitsbereich des Vereins) lebenden und arbeitenden Menschen mit Behinderung und die Unterstützung der Angehörigen und Betreuer dieser Menschen.
2.1 Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durchUnterstützung von Personen und von Einrichtungen aller Art, die sich die Förderung und Betreuung von Menschen mit einer Hör-Sprach- und geistigen Behinderung zum Ziel gesetzt haben,Unterstützung von Veranstaltungen und der Teilnahme an Veranstaltungen wie Sportfesten und Freizeiten,
Durchführung und Unterstützung von Begegnungen und Fortbildungsmaßnahmen, die der Verbesserung der Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit der behinderten Menschen und ihrer Angehörigen und Betreuer dienen,
Beschaffung von Geräten und Materialien.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das etwaige Vermögen des Vereins nach Regelung aller Verbindlichkeiten an die Behindertenhilfe gemeinnützige GmbH der Zieglerschen Anstalten e.V., die es gemäß dem Vereinszweck (§ 2) zu verwenden hat. Besteht die Behindertenhilfe gemeinnützige GmbH nicht mehr, so wird der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen überweisen, wobei solche Einrichtungen vorzuziehen sind, deren Ziele den Vereinszielen nahe sind.
4.1. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 3 Mitgliedschaft1. Grundsätzliches
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Vereinigung (Körperschaft) werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Der Verein unterscheidet folgende Arten der Mitgliedschaft:
Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient machen oder gemacht haben oder deren Mitgliedschaft den Zwecken des Vereins besonders förderlich ist.
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2. Beginn der Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
2.2 Die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
2.3 Über die Aufnahme und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
3.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Erlöschen/Auflösung der Körperschaft.
3.2 Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
3.3 Der Ausschluss kann nur auf Beschluss des Vorstandes erfolgen und zwar,wenn das Mitglied trotz zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als ein Jahr im Verzug ist, wenn das Mitglied dem Zweck und den Beschlüssen des Vereins trotz Ermahnung zuwiderhandelt.
3.4 Das Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es weder per Post noch per Bankverbindung erreichbar ist.
3.5 Das Mitglied kann gegen den Ausschluss durch Vorstandsbeschluss einmalig, und zwar bei der ersten dem Ausschluss zeitlich folgenden Mitgliederversammlung, Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses stellen. Es hat eine solche Absicht binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3.6 Es gilt dann bis zur Mitgliederversammlung als vorläufig ausgeschlossen; seine Mitgliedschaft ruht bis dahin.
3.7 Wird der Antrag des Mitglieds von der Mitgliederversammlung abschlägig beschieden, so ist das Mitglied unmittelbar endgültig ausgeschlossen.
3.8 Wird der Antrag von der Mitgliederversammlung angenommen, so ist die Mitgliedschaft unmittelbar wiederhergestellt.
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§ 4 Finanzierung
1. Die Mitglieder des Vereins haben den Beitrag gemäß ihrer Selbstverpflichtung, mindestens jedoch den jährlichen Mindestbeitrag, für ihre Art der Mitgliedschaft, zu bezahlen.
2. Der Beitrag ist für jedes Jahr der Mitgliedschaft zu bezahlen.
3. Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Der Verein kann im Rahmen seiner Gemeinnützigkeit Spenden empfangen. Sie sind für satzungsgemäße Zwecke (§ 2) zu verwenden. Die steuerrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.
5. Die Form des Mitgliedsantrags regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 Die Organe
1. Die Organe des Vereins sindder Vorstand,die Mitgliederversammlung.
Alle Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
2. Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Aufwand, der im Rahmen der Ausübung von Ehrenämtern entsteht, wird aus dem Vereinsvermögen entschädigt.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1 vier geschäftsführenden Vorstandsmitgliederndem 1. Vorsitzenden,dem 2. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und
1.2 mind. 4 Vorstandsmitgliedern ohne Geschäftsbereich.
1.3 In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.
2. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der anderen Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung und zwar für eine Amtszeit von fünf Jahren. Die Amtszeit verlängert sich gegebenenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in ihre Funktionen gewählt.
3. Aufgabenbeschreibung
3.1 Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Aufgabe ist die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der geschäftsführende Vorstand wird befugt, Rechtsgeschäfte im Rahmen eines vom Vorstand festzulegenden Höchstbetrages vorzunehmen. Dies ist in der Geschäftsordnung zu dokumentieren.
3.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je einzeln.
4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
5. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Abrechnung und die Vermögenslage zu erstatten. Die Buchführung wird durch von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer auf der Basis der Zahlen des Jahresabschlusses geprüft.
nach oben6. Über die Sitzungen des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ist vom Schriftführer jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die wenigstens die Beschlüsse und die Teilnehmer enthalten muss. Sie ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann die Schriftführung – bei Verhinderung des Schriftführers – delegieren.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende – und insgesamt wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren oder mittels anderer Kommunikationsmittel gefasst werden. Das Ergebnis ist in der nächsten Sitzung dem Vorstand vorzulegen und im Protokoll zu dokumentieren.
8. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, die die internen Abläufe regelt.
9. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, wird die nächste Mitgliederversammlung für die noch nicht abgelaufene Amtsperiode eine Ergänzungswahl vornehmen. Für die Übergangszeit kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Das Ersatzmitglied muss sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.
10. Eine vorzeitige Neuwahl des Vorstandes ist durchzuführen, wenn dies mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
3. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands entsprechend ihren Funktionen die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder,
die Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Amtsdauer des Vorstands durch Wahl (sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein),
die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands (inkl. des Kassenberichts),die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,die Entlastung des Vorstands,
die Festlegung der Höhe der Mindestbeiträge (für natürliche Personen und für Körperschaften),
die Anträge aus Vorstand oder Mitgliederversammlung,
die Anträge auf Satzungsänderung,
die Auflösung des Vereins.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorstand – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, und zwar bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten oder auf Verlangen von einem Viertel der Vereinsmitglieder oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
einem Viertel der Vereinsmitglieder oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
5. Die (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden – spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Anträge zur Beschlussfassung kann jedes Mitglied stellen.
7. Ein durch Vorstandsbeschluss vorläufig als ausgeschlossen geltendes Mitglied kann den Antrag auf Aufhebung des Vorstandsbeschlusses über seinen Ausschluss stellen.
8. Für Beschlüsse (außer § 7, Abs. 9) und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang notwendig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
9. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
10. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Sitzungsleiter kann die Schriftführung – bei Verhinderung des Schriftführers – delegieren.
nach oben§ 8 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck und mit Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung“ dreißig Tage vorher schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit (§ 7, Abs. 9) der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandschaft.
3. Über die Verwendung des etwaigen Vermögens gemäß § 2, Abs. 4 dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 28. März 2003 und tritt mit der heutigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Horgenzell, den 13. März 2009
Der geschäftsführende Vorstand
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